Pflegesachleistung

Der Begriff Pflegesachleistung hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Im Angebot sind die Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.

Letzteres umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und sozialen Kontakten dienen, und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause, z.B. Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zu bedürfnisgerechten Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus.

Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich

  • in Pflegegrad 2: 689 Euro
  • in Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • in Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • in Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote erstattet.

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