Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit  oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung  die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen  je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die   pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein   Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die   Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in   ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.     

  Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

     Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der   pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht   erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse   grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige   Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder   Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu   insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die   Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht   übersteigen.

Pflegegrad 1

-



Pflegegrad 2-5

1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen



Leistungen (pro Kalenderjahr) für Verhinderungspflege   Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Kalenderjahr)  

Können Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden?

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu  50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im  Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die  Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den  Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.   Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die   Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den   Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen   und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.

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